ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Seit den 1990er Jahren hat sich der Privatsektor zum Motor der Wirtschaft in Kamerun entwickelt. Um ihn zu stärken, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, darunter die Verabschiedung eines neuen Investitionsgesetzes und die Umsetzung eines umfassenden Programms zur Privatisierung staatlicher Unternehmen.
Seitdem kann jede ausländische natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrem Wohnort, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Land aufnehmen und ausüben. Sie kann diese Tätigkeit einzeln oder in Partnerschaft mit anderen Geschäftspartnern entweder nach dem allgemeinen gültigen Recht oder nach einer der Sonderregelungen ausüben, die durch die geltenden Gesetze und Verordnungen eingeführt wurden. In jedem Fall genießt sie den vollen Schutz des kamerunischen Rechtssystems.
In dieser Eigenschaft werden ausländische natürliche oder juristische Personen gleichbehandelt wie kamerunische natürliche oder juristische Personen, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Niederlassung von Ausländern sowie der Bestimmungen der Verträge und Abkommen, die Kamerun mit den Staaten geschlossen hat, deren Staatsangehörige sie sind.
Außerdem genießen sie unter Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften die Rechte jeglicher Art in Bezug auf Eigentum, Konzessionen und behördliche Genehmigungen.
Keine Enteignung, Verstaatlichung oder Beschlagnahmung eines ordnungsgemäß gegründeten Unternehmens oder seines Vermögens darf stattfinden, ohne dass der Staat zuvor das Verfahren zur Erklärung des öffentlichen Nutzens eingeleitet hat, das die Enteignung rechtfertigt, bzw. ohne eine vorherige Entrichtung einer gerechten und billigen Entschädigung, die auf einer angemessenen Bewertung des Unternehmens oder seines Vermögens beruht, das Gegenstand einer solchen Handlung durch einen unabhängigen Dritten ist.
Im gleichen Sinne kann jede natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß in Kamerun niedergelassen ist, unter Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften alle Verträge abschließen und durchführen, die sie für ihre Interessen als nützlich erachtet, insbesondere in finanziellen und kommerziellen Angelegenheiten, bzw. ihre Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungspolitik festlegen und generell alle Verwaltungshandlungen vornehmen, die den Regeln und Gepflogenheiten des Handels in Kamerun entsprechen.
Um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, genießt sie die Freiheit der Einstellung und Entlassung, unter Einhaltung der geltenden Sozial- und Arbeitsgesetzgebung. Der Staat garantiert jedem Investor, jeder natürlichen oder juristischen Person, die ordnungsgemäß niedergelassen ist, ihren Partnern und Führungskräften, ihrem ausländischen Personal, das über einen ordnungsgemäß abgezeichneten Arbeitsvertrag verfügt, sowie ihren legalen Familienangehörigen die Einreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit und die Ausreise aus dem Staatsgebiet.
Er stellt allen Betroffenen zu diesem Zweck alle erforderlichen Verwaltungsdokumente aus. Der Staat garantiert auch jeder natürlichen oder juristischen Person, die nicht in Kamerun ansässig ist, das Recht, Einkünfte jeder Art aus investiertem Kapital und, im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit, aus dem Erlös der Liquidation oder der Veräußerung der Investition frei nach Ausland zu transferieren, sofern sie mit den Steuerbehörden in Einklang steht.
Darüber hinaus garantiert der Staat unter Einhaltung der Gesetze und Vorschriften über Bank- und Devisengeschäfte die Freiheit, Gelder, die normalen und laufenden Zahlungen für tatsächliche Lieferungen und Leistungen entsprechen, insbesondere in Form von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen, außerhalb des Staatsgebiets zu transferieren.
Jede genehmigte Investition wird unter den Bedingungen von Artikel 15 des von Kamerun ratifizierten Vertrags zur Gründung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur für nichtkommerzielle Risiken abgesichert.